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ArbeitnehmerĂźberlassung
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ArbeitnehmerĂźberlassung (kurz ANĂ; auch Leiharbeit; Synonyme Zeitarbeit, MitarbeiterĂźberlassung, Personalleasing und Temporärarbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, LAN) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt fĂźr begrenzte Zeit Ăźberlassen werden. Rechte (Zuweisung des Arbeitsplatzes) und Pflichten (Gehaltszahlung, Sozialversicherungsanmeldung, Bereitstellung von PersĂśnlicher Schutzausstattung) des Arbeitgebers liegen grundsätzlich beim Verleiher. Das Dispositionsrecht des Arbeitgebers und die Verpflichtung zur FĂźrsorge gehen an den Entleihbetrieb Ăźber, der konkrete Arbeitsplätze und Arbeitsweisen anordnen kann und dafĂźr auch fĂźr einen sicheren Arbeitsplatz und gleichberechtigten Zugang zu den Sozialeinrichtungen des Betriebs (z. B. Kantinen) sorgen muss.
Contents
⢠Geschichte
⢠Allgemeines
⢠Leiharbeitnehmer
⢠Verleiher
⢠Entleiher
⢠Erlaubnispflicht
⢠Tarifverträge
⢠Kritik
⢠Soziale Probleme
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Gesetzliche Grundlagen
Rechtsgrundlage fĂźr die Tätigkeit des Verleihers ist in Deutschland das ArbeitnehmerĂźberlassungsgesetz (AĂG), in Ăsterreich das ArbeitskräfteĂźberlassungsgesetz (AĂG). Diese Gesetze dienen der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeitsrichtlinie. In der Schweiz gelten die Art. 19ff. AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz).
Geschichte
Der Ursprung der Arbeitnehmerßberlassung liegt in den USA. Die Anwälte Elmer L. Winter und Aaron Scheinfeld benÜtigten fßr die Erstellung eines juristischen Schriftstßckes eine Sekretärin. Auf der Suche nach einem kompetenten Mitarbeiter wurde ihnen klar, dass die neue Schreibkraft nur kurze Zeit einen Vertrag bekommen kÜnne. Daraus und aus der Tatsache, dass ihnen niemand von einer anderen Firma kurzfristig zur Verfßgung stand, entwickelten sie eine Idee: das Prinzip der Arbeitnehmerßberlassung. Bereits 1948 grßndeten sie die Firma Manpower Inc. in Milwaukee. In den USA erfuhr dieses Konzept einen raschen Aufschwung. Die Expansion setzte sich in Europa fort. 1956 erÜffneten Bßros in Paris und London.
Allgemeines
Leiharbeitnehmer
Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Diesem gegenßber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt demselben Kßndigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer nicht bei dem Verleiher, sondern beim Entleiher. Das Weisungsrecht wird dem Entleiher ßbertragen, der die Mitverantwortung fßr den Arbeitsschutz trägt. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf nur der Verleiher ahnden.
Verleiher
Der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer einem Dritten zu Ăźberlassen (§ 613 Satz 2 BGB). Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird durch einen ArbeitnehmerĂźberlassungsvertrag (AĂV) geregelt. Der Verleiher Ăźbernimmt (in der Regel) keine Gewährleistung fĂźr die Qualität der geleisteten Arbeit sowie keine Haftung fĂźr eventuellen Arbeitsausfall. Die Haftung des Verleihers gegenĂźber dem Entleiher beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens darauf, dass der Leiharbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht. FĂźr das Einhalten der UnfallverhĂźtungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Entleiher mitverantwortlich. Bei der gewerblichen ArbeitnehmerĂźberlassung wird in der Regel zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz fĂźr die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist.
In seinem Artikel âHartz and more â Zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Zeitarbeitâ erklärte Wolfgang Ochelcite-ref-1[1] im Jahr 2003, wie Verleiher den Verleihstundensatz eines Leiharbeitnehmers in Deutschland kalkulieren:
| Stundensatzkalkulation | Summen |
|---|---|
| + Entleihgebßhr | 14,00 ⏠|
| â Bruttostundenlohn des Leiharbeitnehmers (ehemals Entgeltgruppe 1) | 6,50 ⏠|
| â Sozialversicherungs-Anteil Verleiher | 1,34 ⏠|
| â Sonstige kalkulatorische Kosten (Urlaub, Krankheit etc. des Mitarbeiters) | 1,63 ⏠|
| â Sonstige interne Kosten (Personalkosten fĂźr âinterneâ Mitarbeiter, BĂźro etc.) | 3,69 ⏠|
| = Ertrag des Verleihers (vor Steuern) | 0,84 ⏠|
Dieses Kalkulationsschema des IFO-Instituts von 2003 zeigt, dass der Kalkulationsfaktor auf den Bruttostundenlohn des Verleihers etwa 2,0 beträgt.cite-ref-2[2] Multipliziert man den Bruttostundenlohn mit diesem Kalkulationsfaktor, so erhält man die EntleihgebĂźhr fĂźr den Entleihbetrieb. Der Ertrag verringert sich fĂźr den Verleiher, wenn Arbeitsschutzkleidung erforderlich ist (z. B. Sicherheitsschuhe, Blaumann, Schutzbrille etc.) oder wenn die Verleihzeit des Leiharbeitnehmers nicht bei 100 % liegt (z. B. durch auftragsfreie Zeiten etc.). DafĂźr erhĂśht er sich, je länger die Einsatzzeit auf derselben Stelle dauert, denn die grĂśĂten Kosten entstehen in der Rekrutierung und Vermittlung.
Die Zahlen aus diesem Rechenbeispiel sind mittlerweile Ăźberholt (vgl. Abschnitt Entlohnung), so dass man effektiv von ca. 170â190 % Aufschlag bei den Kalkulationssätzen ausgehen kann (Stand: 2019).cite-ref-3[3]
Entleiher
Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche AnsprĂźche daraus erwachsen, da direkte vertragliche Bindungen zum Leiharbeitnehmer fehlen. Ist der Vertrag Ăźber die ArbeitnehmerĂźberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher unwirksam, fĂźhrt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt (§ 10 AĂG). Im Rahmen der âSubsidiärhaftungâ haftet der Entleiher nach § 28e Abs. 2 SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII fĂźr die vom Verleiher trotz Mahnung nicht abgefĂźhrten Sozialversicherungsbeiträge gegenĂźber den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) und nach § 42d Abs. 6 EStG fĂźr nicht abgefĂźhrte Lohnsteuer.
Der Entleiher beschäftigt Leiharbeitnehmer, um seinen Arbeitskräftebedarf bei Nachfragespitzen oder auch längerfristigen Ausfällen bei Erkrankungen zu decken. Er erhält dadurch die MĂśglichkeit, eine kleinere Stammbelegschaft vorzuhalten und damit sein Unternehmerrisiko fĂźr den Fall schlechter Auftragslage zu verringern. In Deutschland profitiert ein Entleiher indirekt davon, wenn die Tarifverträge fĂźr die Zeitarbeit â wie zumeist â geringere Arbeitsentgelte vorsehen als die Tarifverträge, die fĂźr die Branche des Entleihers gelten. Die Anwendbarkeit solcher Tarifverträge wurde mit der seit 1. April 2017 geltenden Neufassung des § 8 AĂG zeitlich eingeschränkt.
Problematische Begrifflichkeiten
Im Zivilrecht (§ 598 BGB, ähnlich fĂźr Ăsterreich: §§ 971ff. ABGB, fĂźr die Schweiz: Art. 305ff. OR) wird unter Leihe die unentgeltliche Ăberlassung einer Sache verstanden, die im gleichen Zustand zurĂźckzugeben ist. Dies kann man schlechterdings von einer Ăźberlassenen Arbeitskraft verlangen, so dass es nahe liegt, von Zeitarbeit bzw. Zeitarbeitskraft zu sprechen.
ArbeitnehmerĂźberlassung in Deutschland
Entwicklung der Rahmenbedingungen
Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Branche in Deutschland. Im Oktober 1960 grĂźndete GĂźnter Bindan in Bremen unter seinem Namen das erste deutsche Zeitarbeitsunternehmen.cite-ref-5[5] Bei EinfĂźhrung des AĂG im Jahr 1972 war die maximale Ăberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern auf drei Monate befristet. 1982 wurde die Leiharbeit im Baugewerbe im Wesentlichen verboten, 1985 die maximale Einsatzdauer auf sechs Monate und in der Folge schrittweise auf 24 Monate verlängert.
Am 1. Januar 2003 hob der damalige Bundesminister fĂźr Wirtschaft und Arbeit der Regierung SchrĂśder, Wolfgang Clement, im Zuge der Agenda 2010 zum Zwecke der âFlexibilisierung des Arbeitsmarktesâ mehrere gesetzliche Rahmenbedingungen fĂźr die Zeitarbeit aus dem ArbeitnehmerĂźberlassungsgesetz (AĂG) ersatzlos auf. In einem Ausgleich fĂźr die Abschaffung der Beschränkung der HĂśchstĂźberlassungsdauer, des Befristungsverbotes, des Wiedereinstellungsverbotes und des Synchronisationsverbotes wurde ein neuer Gleichbehandlungsgrundsatz eingefĂźhrt. Mit diesem sollten Zeitarbeitnehmer den Stammarbeitnehmern hinsichtlich Lohn, Urlaub und Arbeitszeit (sog. Equal Pay und Equal Treatment) formal gleichgestellt werden. Der Minister Wolfgang Clement verzichtete dabei aber auf eine gesetzlich unverrĂźckbare Festschreibung und ergänzte den Gesetzestext mit der einschränkenden Formulierung âEin Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassenâ.cite-ref-6[6]
Am 24. Februar 2003 wurde dann durch die Tarifgemeinschaft CGZP der erste abweichende bundesweite Flächentarifvertrag fĂźr Zeitarbeitsunternehmen mit der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) abgeschlossen.cite-ref-7[7]cite-ref-8[8] Dies betraf um die 40 Mitgliedsunternehmen mit etwa 10.000 Beschäftigten.cite-ref-9[9]cite-ref-10[10] Das Lohnniveau lag um 40 % unter dem, was der Bundesverband Zeitarbeit BZA mit dem DGB bereits ausgehandelt hatte.cite-ref-11[11] Daraufhin unterzeichnete der BZA die Vereinbarung nicht, sondern handelte in der Folge mit dem DGB TariflĂśhne aus, die in der untersten Lohngruppe um ein Drittel niedriger lagen als der gesetzliche Mindestlohn im Bauhauptgewerbe.cite-ref-12[12]cite-ref-13[13] Damit wurden NiedriglĂśhne in der Zeitarbeitsbranche etabliert und die Unternehmen begannen, die ArbeitnehmerĂźberlassung nicht mehr nur zum Abfedern von Auftragsspitzen zu nutzen, sondern Stammpersonal zu entlassen und Leiharbeiter dauerhaft zu beschäftigen.cite-ref-hb-2012-03-25-14-0[14] Auch die Anreize, betriebsbedingt entlassenes Personal bei erneutem Mitarbeiterbedarf nicht direkt, sondern nur als Leiharbeiter wieder einzustellen (âDrehtĂźreffektâ), nahmen zu.cite-ref-15[15] Nachdem die Anzahl der Zeitarbeiter seit 2000 nahezu unverändert gewesen war, verdreifachte sie sich zwischen 2003 und 2011 nahezu.
In der Folge fusionierten die Arbeitgeberverbände INZ und MVZ zum Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der die Tarifpartnerschaft mit der CGZP weiterfßhrte. Darßber hinaus hatte die CGZP zahlreiche Firmentarifverträge abgeschlossen. Mit den beiden anderen Arbeitgeberverbänden Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsfirmen (iGZ) bestanden keine Tarifverträge. Das Bundesarbeitsgericht stellte in mehreren Entscheidungen ab Dezember 2010 fest, dass die CGZP von Beginn an nicht tariffähig war.cite-ref-bundesarbeitsgericht-2010-16-0[16]cite-ref-landesarbeitsgericht-berlin-brandenburg-2012-17-0[17]cite-ref-bundesarbeitsgericht-2012-18-0[18] Die mit der CGZP abgeschlossenen, nun nichtigen Tarifverträge galten fßr etwa 1.600 Betriebe mit insgesamt gut 280.000 Beschäftigten,cite-ref-19[19] die nun auch rßckwirkend gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment hatten. Die Zeitarbeitsunternehmen mussten die Sozialversicherungsbeiträge fßr die Lohndifferenz der letzten vier Jahre an die Sozialversicherungsträger nachträglich entrichten.cite-ref-20[20]cite-ref-21[21]
Auf gemeinsamen Vorschlag von BAP, iGZ und den DGB-Gewerkschaften setzte das Bundesministerium fĂźr Arbeit und Soziales fĂźr die Zeitarbeit durch Rechtsverordnung nach § 3a AĂG eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze (Mindestarbeitsentgelt) fest, die seit dem 1. Januar 2012 verbindlich ist.cite-ref-auglohnv1-22-0[22] Das Mindestarbeitsentgelt mĂźssen auch Verleiher zahlen, die ihren Sitz im Ausland haben, wenn sie Leiharbeitnehmer fĂźr eine Tätigkeit in Deutschland Ăźberlassen.
Ăbersicht
| Oktober 1960: | Der Speditionskaufmann Gßnter Bindan macht sich selbständig und grßndet in Bremen unter seinem Namen das erste deutsche Zeitarbeitsunternehmen. [ 23 ] [ 24 ] |
|---|---|
| 4. April 1967: | Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Erstreckung des staatlichen Arbeitsvermittlungsmonopol auf die gewerbsmäĂige ArbeitnehmerĂźberlassung fĂźr verfassungswidrig [ 25 ] und ermĂśglicht damit die legale ArbeitnehmerĂźberlassung durch Private |
| 7. August 1972: | Erstmalige Regelung der ArbeitnehmerĂźberlassung in Deutschland durch Erlass des ArbeitnehmerĂźberlassungsgesetzes (AĂG) [ 26 ] |
| 1. Januar 1982: | Verbot der gewerbsmäĂigen ArbeitnehmerĂźberlassung in Betriebe des Baugewerbes fĂźr Arbeiten, die Ăźblicherweise von Arbeitern verrichtet werden [ 27 ] |
| 1. Mai 1985: | Verlängerung der maximal erlaubten Ăberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate [ 28 ] |
| 1. Januar 1994: | Verlängerung der maximal erlaubten Ăberlassungsdauer von 6 auf 9 Monate [ 29 ] |
| 1. April 1997: | Verlängerung der maximal erlaubten Ăberlassungsdauer von 9 auf 12 Monate Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag (Beschränkung des Synchronisationsverbotes auf die wiederholte Synchronisation) Zulassung der Wiedereinstellung nach Ablauf von 3 Monaten Lockerung des Befristungsverbotes [ 30 ] |
| 1. Januar 2002: | Verlängerung der maximal erlaubten Ăberlassungsdauer von 12 auf 24 Monate [ 31 ] |
| 1. Januar 2003: | Wegfall der zeitlichen Beschränkung der Ăberlassungsdauer Wegfall des besonderen Befristungsverbotes, des Wiedereinstellungsverbotes und des Synchronisationsverbotes Lockerung des Ăberlassungsverbotes im Baugewerbe bei Ăberlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes Aufnahme des Grundsatzes des Equal Pay in das AĂG mit Ăffnungsklausel fĂźr Tarifverträge, die davon zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen [ 32 ] Verpflichtung der Bundesanstalt fĂźr Arbeit, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine Personal-Service-Agentur zur âvermittlungsorientierten ArbeitnehmerĂźberlassungâ einzurichten [ 33 ] |
| 23. Februar 2003: | Tarifabschluss zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Damit wurde der erste Flächentarifvertrag im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen geschlossen. Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ĂTV vereinbarten. Durch den Abschluss dieses Tarifvertrags wurde das Prinzip âEqual Pay â Equal Treatmentâ (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb) verhindert, das ansonsten ab dem 1. Januar 2004 gegolten hätte. Bis zu vorgenanntem Zeitpunkt waren die LĂśhne und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern nicht tariflich festgelegt. |
| 6. Mai 2003: | Tarifabschluss zwischen der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. (MVZ) und der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) |
| 29. Mai 2003: | iGZâTarifkommission und DGB-Gewerkschaften unterzeichnen einen Entgelt-/, Entgeltrahmen-/, Mantel- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag. |
| 22. Juli 2003: | BZA und DGB-Gewerkschaften schlieĂen einen Manteltarifvertrag. |
| 31. Dezember 2005: | Wegfall der Verpflichtung der Bundesanstalt fĂźr Arbeit, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine Personal-Service-Agentur einzurichten. [ 34 ] |
| 14. April 2011: | Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) schlieĂen sich zum âBundesarbeitgeberverband der Personaldienstleisterâ (BAP) zusammen [ 35 ] |
| 30. April 2011: | Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die die EinfĂźhrung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns ( Lohnuntergrenze ) im Bereich der ArbeitnehmerĂźberlassungen ermĂśglicht ( § 3a AĂG). [ 36 ] |
| 1. Dez. 2011: | Inkrafttreten wichtiger Ănderungen des AĂG, unter anderem Ausdehnung des Anwendungsbereichs des AĂG auf nicht gewerbsmäĂige ArbeitnehmerĂźberlassung [ 36 ] |
| 1. Januar 2012: | Inkrafttreten eines Mindestlohnes in HÜhe von 7,89 ⏠im Westen, 7,01 ⏠im Osten auf Basis einer Rechtsverordnung des BMAS [ 22 ] [ 37 ] |
| 1. November 2012: | Erstmals sind an Leiharbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrags [ 38 ] Branchenzuschläge zu zahlen, wenn sie in die Metall-, Elektro- und Chemieindustrie Ăźberlassen werden. Die Zuschläge betragen in 5 Stufen gestaffelt nach der Ăberlassungsdauer und je nach Entgeltgruppe zwischen 10 % nach 6 Wochen und 50 % nach 9 Monaten [ 39 ] [ 40 ] [ 41 ] |
| 1. Januar 2013: | Branchenzuschläge in der Kautschukindustrie von 4 % nach sechs Wochen bis zu 16 % nach neun Monaten. [ 42 ] In der Kunststoffindustrie gibt es verschiedene Zuschläge, je nach Tarifgruppe. Diese reichen in der Entgeltgruppe 1 und 2 von 7 % bis 25 %, in der dritten und vierten von 4 % bis 15 % und in der fßnften von 3 % bis 10 %, diese richten sich aber auch nach Einsatzdauer. [ 43 ] |
| 1. Februar 2013: | Der BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) beendigt die Tarifverträge mit den Christlichen Gewerkschaften [ 44 ] |
| 1. April 2013: | Branchenzuschläge im Schienenverkehrsbereich , diese sind auch unterschiedlich nach Einsatzdauer und Tarifgruppe gestaffelt. Die Tarifgruppe 6 bis 9 muss auch hier leer ausgehen. [ 45 ] Die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie muss Zuschläge bezahlen: von 7 % nach sechs Wochen und bis zu 31 % nach neun Monaten. Auch die textilverarbeitende Industrie gewährt Zuschläge: von 5 % nach sechs Wochen bis zu 25 % nach neun Monaten. [ 46 ] |
| 1. April 2017 : | WiedereinfĂźhrung einer gesetzlichen HĂśchstĂźberlassungsdauer von 18 Monaten. AusdrĂźckliches Verbot von KettenĂźberlassungen . [ 47 ] [ 48 ] |
Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbots (auch: Synchronisierungsverbot) ist nun die Beschäftigung eines Arbeitnehmers fĂźr nur eine einzelne Ăberlassung an einen Entleiher erlaubt. Dabei ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten, eine Befristung (Synchronisierung) des Einsatzes mit der BegrĂźndung âvorĂźbergehender Bedarf beim Kundenâ ist nach der Rechtsprechung des BAG unzulässig. Danach kann der Arbeitnehmer unter Einhaltung der tariflichen KĂźndigungsfrist und unter Beachtung des KĂźndigungsschutzgesetzes entlassen werden. Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Arbeitnehmer später wieder eingestellt werden.
Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten
Die Anzahl der Leiharbeitnehmer hat sich â begĂźnstigt durch die Deregulierungen der Agenda 2010 â seit 2005 in etwa verdoppelt. Den HĂśchststand erreichten die Zahlen 2017. Aufgrund zahlreicher MissbrauchsvorwĂźrfe und Meldungen Ăźber politisch nicht gewĂźnschte Verdrängung von regulärer Beschäftigung, hat die Politik mit Korrekturen am Gesetz reagiert. Die Zahlen sind seitdem gesunken. FĂźr die politische Einordnung sind die absoluten Zahlen nur begrenzt aussagekräftig, deutlich wichtiger ist das Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer bzw. das Verhältnis insbesondere bei Neueinstellungen. Dieser Wert bewegt sich zwischen 2 und 3 Prozent.cite-ref-49[49]
Die folgende Aufstellung gibt jeweils die von der Bundesagentur fĂźr Arbeit ermittelten absoluten Zahlen zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember wieder.cite-ref-50[50]cite-ref-51[51]
(Stand: 1. November 2020)
| Jahr | 30. Juni | 31. Dezember | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| 1996 | 177.935 | â | â |
| 1997 | 212.664 | â | â |
| 1998 | 252.895 | 232.242 | â |
| 1999 | 286.394 | 286.362 | â |
| 2000 | 339.022 | 337.845 | â |
| 2001 | 357.264 | 302.907 | â |
| 2002 | 326.295 | 308.534 | â |
| 2003 | 327.331 | 327.789 | â |
| 2004 | 399.789 | 389.090 | â |
| 2005 | 453.389 | 464.539 | â |
| 2006 | 598.284 | 631.076 | â |
| 2007 | 731.152 | 721.345 | â |
| 2008 | 794.363 | 673.768 | â |
| 2009 | 609.720 | 632.377 | â |
| 2010 | 806.123 | 823.509 | â |
| 2011 | 909.545 | 871.726 | â |
| 2012 | 908.113 | 822.379 | â |
| 2013 | 851.818 | 814.580 | (nach alter statistischen Datengrundlage) |
| 2013 | 900.254 | 853.215 | (nach neuer statistischen Datengrundlage, s. Text) |
| 2014 | 939.357 | 883.165 | (Zahl f. Juni 2014 nach alter Statistik: ca. 882.000) |
| 2015 | 989.664 | 950.842 | â |
| 2016 | 1.015.392 | 992.647 | â |
| 2017 | 1.062.091 | 1.031.589 | â |
| 2018 | 1.030.856 | 923.671 | â |
| 2019 | 909.463 | 835.712 | â |
Umstellung der Statistik: Seit 2013 werden laut Bundesagentur fĂźr Arbeit die aktuellen Zahlen im Rahmen eines âpersonenbezogenen Kennzeichens der ArbeitnehmerĂźberlassungâ im âMeldeverfahren zur Sozialversicherungâ erfasst. Hierzu heiĂt es insbesondere: "Die Ănderungen bringen mit sich, dass die Zahl der Leiharbeitnehmer aus der neuen ArbeitnehmerĂźberlassungsstatistik (Juni 2014: 913.000) um etwa 3,5 Prozent Ăźber der Zahl aus der bisherigen Statistik nach dem ArbeitnehmerĂźberlassungsgesetz (882.000) liegt.cite-ref-52[52] "
Ein bedeutender Teil der Leiharbeit ist im gewerblichen Bereich angesiedelt. Die Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe stellten im Dezember 2012 mit 302.178 Beschäftigten die grĂśĂte Gruppe dar. Die Dienstleistungsberufe folgten mit 161.953 Beschäftigten an zweiter Stelle. Männer sind bei Leiharbeitsverhältnissen deutlich in der Ăberzahl: So waren zum Stichtag 31. Dezember 2013 nur 30 % der erfassten Beschäftigten Frauen.
Im Jahresdurchschnitt 2010 bezogen nach Angaben der Bundesregierung mindestens 52.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Branche der Arbeitnehmerßberlassung aufstockendes Arbeitslosengeld II, darunter waren etwa 43.000 Vollzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende).cite-ref-53[53]
2019 berichteten Medien, dass es im Bereich der Altenpflege zunehmend Zeitarbeit gebe, was fßr die Arbeitnehmer vor allem deshalb attraktiv sei, weil Zeitarbeitern eine Mitsprache bei ihren Arbeitseinsätzen eingeräumt wird und sie so beispielsweise Nacht- und Wochenendschichten ablehnen kÜnnen. Zudem wßrden Zeitarbeiter besser entlohnt als das Stammpersonal. Laut Zahlen der Bundesagentur fßr Arbeit (BA) waren 2018 insgesamt 2 % der in der Pflege beschäftigten Personen Zeitarbeiter. Dabei hat sich die Anzahl der in der Altenpflege beschäftigten Zeitarbeiter im Zeitraum von 2014 bis 2018 von 8.000 auf 12.000 erhÜht. In der Krankenpflege ist der Anteil im demselben Zeitraum von 12.000 auf 18.000 Zeitarbeiter gestiegen.cite-ref-54[54] Eine Bundesratsinitiative forderte ein Verbot der Zeitarbeit im Bereich der Pflege, was u. a. damit begrßndet wurde, die Abwerbung von Fachkräften durch Leiharbeitsfirmen zu unterbinden.cite-ref-55[55]cite-ref-56[56]
Erlaubnispflicht
In Deutschland benĂśtigen Unternehmer, die ArbeitnehmerĂźberlassung betreiben wollen, eine Erlaubnis der Bundesagentur fĂźr Arbeit (§ 1 AĂG). Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 bzw. § 5 AĂG vorliegen. Die Erlaubnispflicht gilt seit dem 1. Dezember 2011 auch, wenn die ArbeitnehmerĂźberlassung nicht gewerbsmäĂig im Sinne des Gewerberechts ist, so dass beispielsweise auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen Ăźberlassen, eine Erlaubnis benĂśtigen.cite-ref-57[57]
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist die ArbeitnehmerĂźberlassung
⢠zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein fßr den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
⢠zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Ăberlassung eingestellt und beschäftigt wird,
⢠zwischen Arbeitgebern, wenn die Ăberlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Ăberlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder
⢠in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begrßndetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist,
⢠eines Arbeitgebers mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Ăberlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwĂślf Monaten Ăźberlässt, wenn er die Ăberlassung vorher schriftlich der Bundesagentur fĂźr Arbeit angezeigt (PDF) hat, § 1a Abs. 1 AĂG.
Verdeckte ArbeitnehmerĂźberlassung
Eine unerlaubte ArbeitnehmerĂźberlassung wird als verdeckte ArbeitnehmerĂźberlassung bezeichnet. Sie liegt vor, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte erfĂźllt sind:
⢠Der Verleiher besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerßberlassung.
⢠Die eigentliche Arbeitnehmerßberlassung wird als Werkvertrag definiert, um den Sozialschutz der Fremdarbeitskräfte zu umgehen.cite-ref-58[58]
⢠Die Arbeitnehmertätigkeit wird als selbstständige Tätigkeit deklariert, um zusätzlich Lohnabgaben und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen (siehe Scheinselbständigkeit).
Die verdeckte ArbeitnehmerĂźberlassung ist illegal, und somit sind die Verträge zwischen Entleiher und Verleiher sowie zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam (§ 9 Nr. 1 AĂG). Es wird stattdessen ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiert, wobei sowohl der Entleiher als auch der Verleiher gesamtschuldnerisch fĂźr die Zahlungspflichten haften (§ 10 Abs. 1, S. 1 AĂG).
Grundsatz der Gleichbehandlung
In Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der europäischen Leiharbeitsrichtlinie ist festgeschrieben, dass wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bei Leiharbeit während der Dauer der Ăberlassung an einen Entleiher mindestens jenen entsprechen mĂźssen, die gelten wĂźrden, wenn sie vom Entleiher unmittelbar fĂźr den gleichen Arbeitsplatz eingestellt wären (so genanntes equal pay und equal treatment, § 9 Nr. 2 und Nr. 2a AĂG).
Da Artikel 5 Abs. 3 der Leiharbeitsrichtlinie eine Ăffnungsklausel enthält, lassen viele Tarifverträge Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz zulasten der Leiharbeitnehmer zu. Dies fĂźhrte nach deutschem Recht (§ 9 Nr. 2 AĂG) dazu, dass in Deutschland die Ausnahme zur Regel wurde. Daher entschied der EuGH am 15. Dezember 2022 (Rechtssache C-311721), dass in der Europäischen Union Leiharbeit nur schlechter bezahlt werden darf als Stammbeschäftigung, wenn ein Tarifvertrag den Nachteil ausgleicht.
Sieht ein Tarifvertrag niedrigere LĂśhne fĂźr Leiharbeit vor, mĂźssen wesentliche Vorteile wie mehr Freizeit dies ausgleichen, da sonst Leiharbeit zu wenig geschĂźtzt ist.
Tarifverträge
In Deutschland gibt es zwei gßltige Flächentarifverträge fßr die Zeitarbeitsbranche, die zwischen den folgenden Tarifvertragsparteien geschlossen wurden:
⢠Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und den DGB-Gewerkschaften
⢠Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und die DGB-Gewerkschaften
Ergänzend zu den in diesen Tarifverträgen festgelegten Entgelten gelten seit dem 1. November 2012 fĂźr die Ăberlassung in Betriebe der Metall- und Elektroindustriecite-ref-59[59] und der Chemischen Industrie,cite-ref-60[60] seit dem 1. Januar 2013 in der Kunststoffverarbeitenden Industriecite-ref-61[61] und in der Kautschukindustriecite-ref-62[62] Branchenzuschläge, die zwischen der IG Metall bzw. der IG Bergbau, Chemie, Energie und den vorgenannten Arbeitgeberverbänden vereinbarten Tarifverträge Ăźber Branchenzuschläge. Zum 1. April 2013 folgten die Branche Schienenverkehr, die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie. Diesen schloss sich zum 1. Mai 2013 die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie an. Der Branchenzuschlagstarif in der Druckindustrie seit dem 1. Juli 2013 beendet diese Reihe vorerst. Die HĂśhe der Zuschläge ist gestaffelt und richtet sich nach der Einsatzdauer beim Entleiher.
Wird der Arbeitnehmer fßr Tätigkeiten ßberlassen, fßr die ein Mindestlohn gilt, ist nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dem Leiharbeitnehmer mindestens dieser Mindestlohn zu zahlen.
Tarifvertragswerke, die auf Arbeitnehmerseite von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften fßr Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) geschlossen worden waren, waren mangels Tariffähigkeit der CGZP von Anfang an nichtig.cite-ref-bundesarbeitsgericht-2010-16-1[16]cite-ref-landesarbeitsgericht-berlin-brandenburg-2012-17-1[17]cite-ref-bundesarbeitsgericht-2012-18-1[18]
ArbeitnehmerĂźberlassung in der Praxis
Arbeitszeit
Die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP)cite-ref-bza-dgb-tarifvertrag-63-0[63] sehen eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vor. Durch eine Zusatzvereinbarung, z. B. im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, kann davon abgewichen werden. Durch Abzug gesetzlicher Feiertage wird fĂźr jeden Monat eine âindividuelle regelmäĂige monatliche Arbeitszeitâ gebildet:
⢠Bei 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden.
⢠Bei 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden.
⢠Bei 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden.
⢠Bei 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden (35 Stunden/Woche * 52 / 12).
FĂźr den Leiharbeitnehmer maĂgeblich ist jedoch die Arbeitszeitregelung im Betrieb des Entleihers. Wird dort z. B. 40 Stunden pro Woche gearbeitet, so hat der Leiharbeitnehmer auch 40 Stunden zu arbeiten, er erhält fĂźr die betreffende Woche aber nur 35 Arbeitsstunden ausbezahlt. Alle Stunden, die Ăźber die wĂśchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinaus gearbeitet werden, flieĂen als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. Ăberstunden, die Ăźber die angenommenen 40 Arbeitsstunden pro Woche hinausgehen und zu deren Ableistung der Leiharbeitnehmer vertraglich verpflichtet sein kann, werden ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben, jedoch werden dafĂźr die Zuschläge in dem Monat ausgezahlt, in dem diese anfallen. Durch eine einsatzbezogene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag kann jedoch auch die vertragliche Arbeitszeit auch auf bis zu 40 h/Woche erhĂśht werden.cite-ref-64[64] Feiertage werden mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst sowie der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten abgerechneten drei Monate gemäà iGZ-DGB-Manteltarifvertrag § 6a angesetzt.cite-ref-65[65] Gleiches gilt fĂźr die Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit.
Arbeitszeitkonto
FĂźr die Verleiher ist das Arbeitszeitkonto ein wichtiges Element, um Leiharbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsanfall im Entleihbetrieb einsetzen zu kĂśnnen. Da ein Abbau des Arbeitszeitkontos vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden muss, Mehrarbeit dagegen vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, profitiert vom Arbeitszeitkonto hauptsächlich der Betrieb. Dadurch kĂśnnen Ăźber Monate Zeitkonten bis zum Maximum aufgebaut werden, wobei jeweils nur der Ăberstundenzuschlag im jeweiligen Monat ausgezahlt wird. Den restlichen Vorteil fĂźr die geleisteten Stunden erhält der Arbeitnehmer erst zum Zeitpunkt des späteren Freizeitausgleiches bzw. wenn die Stunden zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Das Arbeitszeitkonto darf nach den iGZ-Tarifen bis zu 150 Plusstunden und maximal 21 Minusstunden umfassen, bei den BAP-Tarifen sind sogar 200 Plusstunden zulässig. Nur die Ăźber 150 Plusstunden hinausgehenden Stunden mĂźssen gegen Insolvenz abgesichert werden. Die Anzahl der mĂśglichen Minusstunden ist hier nicht begrenzt. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall sogar bis zu 230 Plusstunden umfassen.
Plus- und Minusstunden
Mehrarbeitsstunden Ăźber die regelmäĂige monatliche Arbeitszeit hinaus werden als Plusstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Minusstunden werden vom Arbeitszeitkonto abgezogen, wenn der Arbeitnehmer weniger als die regelmäĂige Arbeitszeit pro Monat gearbeitet hat. FĂźr Tage, an denen kein Einsatz bei einem Entleiher erfolgt, wird der regelmäĂige tägliche Arbeitslohn gezahlt (z. B. fĂźr 7 Stunden bei 35 h/Woche), ohne dass dafĂźr Minusstunden auf das Zeitkonto Ăźbertragen werden.
Hierzu entschied das LAG Hessen im Urteil vom 28. April 2016 â 9 Sa 1287/15 -: âDer zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) â vormals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) â und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 berechtigt den Arbeitgeber nicht, verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu verbuchen. Diese Zeiten sind keine âMinusstundenâ im Sinne des MTV. Der Arbeitgeber kann die verleihfreie Zeit auch nicht einseitig zur Nichtarbeitszeit (Freizeit) machen.â
Grundlage dafĂźr ist § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 AĂG, das den § 615 Satz 1 BGB fĂźr Leiharbeitsverhältnisse bestätigt. Die Praxis, fĂźr Tage des Nichteinsatzes Stunden vom Arbeitszeitkonto des Leiharbeitsnehmers abzuziehen, ist illegal, da das Recht auf VergĂźtung nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt werden darf.
Ausgleich des Arbeitszeitkontos
Laut Tarifvertrag der IGZ kann der Arbeitgeber pro Monat zwei Arbeitstage Freizeitausgleich zu einem von ihm gewßnschten Termin anordnen, wenn dafßr genßgend Plusstunden vorhanden sind. Der Leiharbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf zwei frei verfßgbare Arbeitstage Freizeitausgleich, muss diese jedoch zuvor beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen. Aus dringenden betrieblichen Grßnden kann dieser den beantragten Freizeitausgleich ablehnen. Wird der Leiharbeitnehmer fßr beantragte Zeiten des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig, werden die beantragten Stunden trotzdem vom Arbeitszeitkonto abgezogen.
Beim Ausscheiden des Leiharbeitnehmers wird ein positives Arbeitszeitguthaben ausbezahlt, ein negatives Arbeitszeitguthaben wird mit EntgeltansprĂźchen verrechnet.
Eine derartige Verrechnung hielt einer gerichtlichen ĂberprĂźfung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht stand: âEin negatives Arbeitsguthaben auf einem Arbeitskonto ist vom Arbeitnehmer bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht auszugleichen, wenn das negative Guthaben auf Grund von Arbeitsmangel entstanden ist.â (Urteil vom 26. März 2008 â 2 Sa 314/07)
Der Leiharbeitnehmer kann dabei ein negatives Zeitguthaben auch durch Nacharbeit ausgleichen.
KĂźndigungsfristen
Die Tarifverträge sehen relativ kurze Kßndigungsfristen vor.
⢠BAP-Tarifvertrag: Während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses kann die Kßndigungsfrist arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer auf einen Tag verkßrzt werden. Danach kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten der Probezeit mit einer Frist von einer Woche gekßndigt werden. Erst nach Ablauf der drei Monate gilt während der restlichen Probezeit von insgesamt sechs Monaten die gesetzliche Kßndigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.
⢠IGZ-Tarifvertrag: In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekßndigt werden. Von der fßnften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kßndigungsfrist eine Woche. Vom dritten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kßndigungsfristen.
Diese KĂźndigungsfristen gelten beiderseits. Probezeit und KĂźndigungsfristen gelten gleichermaĂen fĂźr befristete Beschäftigungsverhältnisse.
Sozialauswahl
Die Grundsätze der Sozialauswahl gelten auch fßr die Kßndigung von Arbeitnehmern beim Verleiher. Die Leiharbeitnehmer bleiben auch während ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher AngehÜrige des Betriebs des Verleihers. Der Verleiher muss ggf. einen Arbeitnehmer gegen einen der ßbrigen ßberlassenen, sozial weniger schutzwßrdigen Arbeitnehmer austauschen.cite-ref-66[66] Er kann sich in der Regel nicht darauf berufen, keine Sozialauswahl vornehmen zu mßssen, weil sich der Entleiher eine Letztentscheidung vorbehält, welcher Arbeitnehmer bei ihm eingesetzt werden soll. Der Verleiher muss ggf. die Sozialauswahl vornehmen, bevor es bei der Neubesetzung von Stellen die Profile seiner Arbeitnehmer an andere Unternehmen ßbersendet. Es muss in diesem Fall den Entleihern die Profile der sozial schutzwßrdigeren Kandidaten ßbersenden.cite-ref-67[67]
Entlohnung
Die Entlohnung richtet sich nach der Entgeltgruppe gemäà der Tätigkeit, die der Leiharbeitnehmer ausĂźben soll (Beachtung Stellenbeschreibung), wenn das Zeitarbeitsunternehmen tariflich gebunden ist. Eine Eingruppierung bei der Einstellung setzt voraus, dass der Leiharbeitnehmer auch tatsächlich die Qualifikation hat. Eine spätere âHerunterstufungâ ist nur mĂśglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Leiharbeitnehmer nachweislich nicht die der Qualifikation entsprechende Leistung zu erbringen in der Lage ist. Wird der Leiharbeitnehmer in einem Folgeeinsatz in einer hĂśheren Qualifikationsstufe eingeplant, so kann einsatzbezogen, d. h. durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer des Einsatzes eine HĂśherstufung vorgenommen werden.
Einige Firmen erstatten die Kosten fĂźr Fahrt- und Ăbernachtung sowie den Verpflegungsmehraufwand (auch bekannt als âAuslĂśseâ). Die Tarifverträge BZA-DGB-Gewerkschaften erlaubten bis Mitte 2010 eine Barlohnumwandlung: Bis zu 25 % des Tariflohns durften mit Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand verrechnet werden.
Beispiel: Tariflohn 7,89 ⏠pro Stunde, Ăźbertarifliche Zulage einsatzbezogen 0,62 âŹ, Stundenlohn deshalb 8,51 ⏠pro Stunde, KĂźrzung um 25 % (fĂźr Fahrgeld, Verpflegungsmehraufwand) auf 6,39 ⏠pro Stunde. Der Leiharbeitnehmer erhält 8,51 ⏠pro Stunde, davon 2 ⏠als Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand, ggf. steuer- und sozialversicherungsfrei. Nach dem Einsatzende erhält der Leiharbeitnehmer jedoch nur den Tariflohn in HĂśhe von 7,89 âŹ. Der Verpflegungsmehraufwand kann nur in den ersten 3 Monaten (gesetzlich geregelt) jedes Einsatzes sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Diese Barlohnumwandlung ist seit dem Inkrafttreten des Neuabschlusses zum 1. Juli 2010 nicht mehr mĂśglich.
Ab 1. Juli 2010 stieg der unterste Tariflohn (Entgeltgruppe 1) (BZA, iGZ) im Westen von 7,38 ⏠auf 7,60 âŹ, im Osten auf 6,65 âŹ. Ab 1. Mai 2011 erhĂśhte sich das Mindestentgelt auf 7,79 ⏠und zum 1. November 2011 auf 7,89 âŹ. Dies vereinbarten DGB-Gewerkschaften und der Arbeitgeberverband BZA im März 2010.cite-ref-68[68] Diverse Klauseln, die es bisher erlaubten, den untersten Tariflohn zu unterschreiten, wurden gestrichen.cite-ref-69[69] Im Rahmen der Ănderungen des Tarifvertrages vom 17. September 2013 wurde der Mindesttariflohn auf 8,19 ⏠(West) bzw. 7,50 ⏠(Ost) angehoben. Weitere Anhebungen erfolgten zum 1. Januar 2014 (8,50 ⏠West / 7,86 ⏠Ost) und zum 1. April 2015 (8,80 ⏠West / 8,20 ⏠Ost).cite-ref-70[70] Ab Juni 2016 stieg er auf 9,00 (West) bzw. 8,50 Euro (Ost).
Der Tarifabschluss von November 2016 soll neben Lohnsteigerungen auch fĂźr eine Angleichung der Ost-West-TariflĂśhne bis zum 1. April 2021 und einen deutlicheren Abstand zum Mindestlohn sorgen.cite-ref-71[71]
Wegen der ErhÜhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,00 ⏠wurde eine Anpassung der Tarifverträge fßr die Zeitarbeitsbranche nÜtig. Dabei haben sich die Tarifparteien auf einen etwas darßber liegenden Betrag geeinigt, um die Beschäftigung in der Zeitarbeitsbranche attraktiv zu gestalten. Dabei wurde zugleich weitere ErhÜhungen fßr den 1. April 2023 sowie 1. Januar 2024 ausgehandelt.
| | Ost | West | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 01.07.2010 | 6,65 ⏠| 7,60 ⏠| |
| 01.05.2011 | 6,89 ⏠| 7,79 ⏠| |
| 01.11.2011 | 7,01 ⏠| 7,89 ⏠| |
| 01.11.2012 | 7,50 ⏠| 8,19 ⏠| |
| 01.01.2014 | 7,86 ⏠| 8,50 ⏠| |
| 01.04.2015 | 8,20 ⏠| 8,80 ⏠| |
| 01.06.2016 | 8,50 ⏠| 9,00 ⏠| |
| 01.01.2017 | 8,84 ⏠| | Anpassung an den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn |
| 01.03.2017 | 8,91 ⏠| 9,23 ⏠| |
| 01.04.2018 | 9,27 ⏠| 9,48 ⏠| |
| 01.01.2019 | 9,49 ⏠| | |
| 01.04.2019 | | 9,79 ⏠| |
| 01.10.2019 | 9,66 ⏠| 9,96 ⏠| |
| 01.04.2020 | 9,88 ⏠| 10,15 ⏠| |
| 01.10.2020 | 10,10 ⏠| | |
| 01.04.2021 | 10,45 ⏠| 10,45 ⏠| |
| 01.04.2022 | 10,88 ⏠| 10,88 ⏠| |
| 01.10.2022 | 12,43 ⏠| 12,43 ⏠| Anpassung an den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn |
| 01.04.2023 | 13,00 ⏠| 13,00 ⏠| |
| 01.01.2024 | 13,50 ⏠| 13,50 ⏠| |
| 01.10.2024 | 14,00 ⏠| 14,00 ⏠| |
| 01.03.2025 | 14,53 ⏠| 14,53 ⏠| |
| 01.01.2026 | 14,96 ⏠| 14,96 ⏠| |
| 01.09.2026 | 15,33 ⏠| 15,33 ⏠| |
| 01.04.2027 | 15,87 ⏠| 15,87 ⏠| |
Weiterbeschäftigung beim Entleiher
Der Verleiher kann gleichzeitig als Personalvermittler auftreten. Wenn der Leiharbeitnehmer vom Entleiher fest angestellt werden soll, wird er von dem Verleiher vermittelt. DafĂźr kann der Verleiher eine VermittlungsgebĂźhr (in der Regel 10 % bis 30 % des kĂźnftigen Bruttojahresgehaltes) vom neuen Arbeitgeber verlangen. Ăblich ist auch eine kostenfreie Ăbernahme des Leiharbeitnehmers nach Ablauf einer festgelegten Ăberlassungsdauer, i. d. R. 6 Monate. Dies wird wie auch HĂśhe und Fälligkeit einer VergĂźtung im ArbeitnehmerĂźberlassungsvertrag (AĂV) einzelvertraglich geregelt. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine VermittlungsvergĂźtung an den Verleiher zu zahlen hat, sind nach § 9 Abs. 5 AĂG unwirksam.
Steuerrecht
Ob ein Leiharbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausĂźbt, wird gemäà § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfĂźllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen AnknĂźpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht auch steuerrechtlich maĂgebend.cite-ref-72[72]
Leiharbeitnehmer haben regelmäĂig wegen fehlender Dauerhaftigkeit keine erste Tätigkeitsstätte. Es gelten jedoch Ausnahmen, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers von Beginn an
⢠länger als 48 Monate dauern soll (seit 2017 durch die Ănderung des AĂG nicht mehr mĂśglich),
⢠mit einer Ăbernahmezusage verbunden ist oder
⢠bis auf Weiteres (das heiĂt ohne Befristung) erfolgt.cite-ref-73[73]
Politische Debatte in Deutschland
Während FDP und CDU/CSU die Leiharbeit in ihrer gegenwärtigen Form in Deutschland befßrworten, lehnt die Linksparteicite-ref-74[74] die Leiharbeit ab. Die SPD und die Bßndnis 90/Die Grßnencite-ref-75[75] hingegen wollen an der Leiharbeit festhalten, doch sollen dort Missbräuche beendet werden und die Durchsetzung gleicher Arbeitsbedingungen und eine gleiche Bezahlung fßr Stammbelegschaft und Leiharbeiter soll erreicht werden.cite-ref-76[76] Dies erreichten sie mit der Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen, die der Bundestag am Freitag, 21. Oktober 2016, mit den Stimmen von Union und SPD verabschiedet hat. Die Gesetzesänderung trat am 1. April 2017 in Kraft.cite-ref-77[77]
Werkverträge als Ersatz fßr Leiharbeit
Am 14. Dezember 2010 erklärte das Bundesarbeitsgericht alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften fĂźr Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) seit 2003 ausgehandelten Tarifverträge im Rahmen von ArbeitnehmerĂźberlassung fĂźr ungĂźltig. Mit der Entscheidung erĂśffnete das Gericht Leiharbeitern die MĂśglichkeit, nachträglich gleichen Lohn fĂźr gleiche Arbeit einzuklagen.cite-ref-78[78] Nach dieser Gerichtsentscheidung verlagerte sich das Interesse beispielsweise von Siemens vom Einsatz von Leiharbeitern zurĂźck zum Abschluss von Werkverträgen.cite-ref-79[79]cite-ref-80[80] Dies ermĂśglicht Siemens die Umgehung des Betriebsrates bei Mitbestimmungsrechten.cite-ref-81[81]cite-ref-82[82] Dieser Strategiewechsel wurde seit Ende 2011 von einer breiten politischen Debatte Ăźber den âMissbrauchâ von Werkverträgen begleitet.cite-ref-83[83] Neu an dieser Entwicklung ist, dass Werkverträge nicht mehr nur eine Angelegenheit mehrfach benachteiligter Beschäftigtengruppen (Ungelernte, Frauen oder Migranten) sind, sondern auch in Kernbereiche der industriellen Produktion Einzug halten, die der Ăffentlichkeit lange Zeit als relativ gut geschĂźtzte âHochlohnsektorenâ galten.
Der Markt fĂźr Zeitarbeit und Personaldienstleistungen in Deutschland
ArbeitnehmerĂźberlassung ist in allen Wirtschaftszweigen und mit allen Qualifikationen vertreten. Nach § 1b AĂG gilt ein sektorales Verbot der Ăberlassung von gewerblichen Arbeitnehmern in Betriebe der Bauwirtschaft.cite-ref-84[84]cite-ref-85[85]
Der deutsche Leih- und Zeitarbeitsmarkt ist stark fragmentiert. Es gibt etwas mehr als 11.500 Zeitarbeitsfirmen in Deutschland, die etwa 2 % der arbeitenden BevĂślkerung beschäftigen. Dies entspricht ca. 900.000 Zeitarbeitern (November 2010).cite-ref-86[86] In den Niederlanden sind es laut dem Weltverband der Zeitarbeitsbranche CIETT ca. 2,5 %, in GroĂbritannien ca. 5 %, in Frankreich ca. 2,1 %.
In Deutschland betrug der Inlandsumsatz der fĂźnf grĂśĂten Personaldienstleister 2006 Ăźber 3,2 Milliarden âŹ.cite-ref-87[87] Die Branchenriesen Randstad, Adecco, Persona service und Manpower teilen sich rund 30 % des Marktes. Die Marktstudie Zeitarbeit 2021 des Beratungsunternehmens LĂźnendonk geht von einem Gesamtmarktvolumen von ca. 31 Mrd. Euro im Jahr 2021 aus.cite-ref-88[88]
2013 bestimmten die folgenden Anbieter maĂgeblich den deutschen Markt fĂźr ArbeitnehmerĂźberlassung:cite-ref-89[89]
| Rang | Unternehmen | Umsatz in Deutschland in Mio. Euro | Zeitarbeitnehmerzahl in Deutschland |
|---|---|---|---|
| 1 | Randstad Deutschland [ A 1 ] | 1.949,3 | 55.000 |
| 2 | Adecco Germany [ A 2 ] | 1.629,3 | 37.300 |
| 3 | Persona Service Verwaltungs AG | 709,5 | 19.000 |
| 4 | Autovision Zeitarbeit [ A 3 ] | 1.949,3 | 55.000 |
| 5 | ManpowerGroup Germany [ A 4 ] | 1.949,3 | 55.000 |
| 6 | I. K. Hofmann | 578,0 | 17.114 |
| 7 | Dekra Arbeit | 318,0 | 8.743 |
| 8 | 7S Group | 294,5 | 7.261 |
| 9 | ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft | 270,0 | 10.000 |
| 10 | Orizon | 261,6 | 7.139 |
cite-note-901. Umsätze einschlieĂlich Gulp, Randstad Financial Services, Randstad Outsourcing, Randstad Professionals, Randstad Sourceright und Tempo-Team Personaldienstleistungen.
cite-note-912. Umsätze der Adecco-Gruppen-Unternehmen 2014: Adecco Personaldienstleistungen GmbH: 511,8 Mio. âŹ, DIS AG: 491,4 Mio. âŹ, Tuja Gruppe: 626,1 Mio. âŹ
cite-note-923. Veränderungen in der internen Mitarbeiterstruktur durch Unternehmensßbergang zum 1. Januar 2014. Davor Zeitarbeitnehmerzahlen von Autovision GmbH und Wolfsburg AG, Daten teilweise geschätzt.
cite-note-934. Inklusive der Umsätze der Vivento IS, der Joint Ventures Bankpower und AviationPower sowie weiterer Tochtergesellschaften
Bis Mitte 2012 war eine kontinuierlich hohe Nachfrage nach Zeitarbeitnehmern zu verzeichnen, dann sorgte der RĂźckgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 3,0 Prozent (2011) auf 0,7 Prozent bei manchen Unternehmen zu einem RĂźckgang der Umsätze und die EinfĂźhrung der Branchenzuschläge fĂźr einen RĂźckgang der Gewinne.cite-ref-94[90] Bereits im Verlauf der 2000er Jahre entstanden neue Business-to-Business-Dienstleistungen im Bereich Personalbeschaffung oder der Auslagerung ganzer Geschäftsprozesse. Finden auch die koordinierenden Tätigkeiten in Räumlichkeiten des Auftraggebers statt, spricht man von On-Site-Management; dabei kann ein Personaldienstleister als so genannter Master Vendor den Personalbedarf auf andere Personalfirmen verteilen.cite-ref-95[91]cite-ref-96[92] Unternehmen mit umfangreicherem Bedarf an Zeitarbeitern, die von mehreren Unternehmen gestellt werden, greifen inzwischen auf die Dienstleistung âManaged Service-Providingâ zurĂźck, bei dem ein Zeitarbeitsunternehmen in erster Linie als Organisator der benĂśtigten Zeitarbeitnehmer auftritt, Angebote und Einsatzkonzepte vergleicht und dem Entleihbetrieb sozusagen als Berater zum optimierten Einsatz zur VerfĂźgung steht.cite-ref-97[93] Die allgemeine Akzeptanz der Branche zeigt sich auch in der Anerkennung eines eigenständigen Berufsbildes nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), mit der Ausbildungsrichtung âKauffrau/-mann fĂźr Personaldienstleistungenâ.cite-ref-98[94]
ArbeitskräfteĂźberlassung in Ăsterreich
Die Ăberlassung von Arbeitskräften an Dritte regelt das ArbeitskräfteĂźberlassungsgesetz (AĂG) von 1988. Das Entgelt, das der Dienstnehmer während der Ăberlassung bezieht, hat sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen der Beschäftigerbranche zu richten. Der Dienstnehmer darf nicht âschlechter gestelltâ werden als das Stammpersonal.
Ăsterreichische Begriffsbestimmungen (lt. AĂG):
§ 3. (1) Ăberlassung von Arbeitskräften ist die ZurverfĂźgungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. (2) Ăberlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. (3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Ăberlassers zur Arbeitsleistung fĂźr betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Eine Ăberlassung an streikende Betriebe ist gesetzlich verboten (§ 9 AĂG).
Zahlen zur ArbeitskräfteĂźberlassung in Ăsterreich
Das Bundesministerium fßr Wirtschaft und Arbeit erhebt jährliche statistische Daten zur Arbeitskräfteßberlassung. Zum Stichtag 29. Juli 2005 gab es insgesamt 46.679 ßberlassene Dienstnehmer bei 12.300 Beschäftigten. Von diesen 46.679 Dienstnehmer waren 9.670 (20,7 %) bis zu einem Monat und 12.385 (26,5 %) ßber 12 Monate laufend ßberlassen. 50,5 % der Dienstnehmer waren bis zu 6 Monaten, 40,4 % ßber 6 Monate ßberlassen.
Quellensteuer auf Arbeitskräfteßberlassung aus dem Ausland
ArbeitskräfteĂźberlassung durch ein ausländisches Ăberlassungsunternehmen zur ArbeitsausĂźbung in Ăsterreich unterliegt gemäà § 99 Abs 1 Z 5 EStG einer Abzugsteuer in HĂśhe von 20 % (§ 100 Abs 1 EStG). Diese ist vom VergĂźtungsschuldner einzubehalten und innerhalb spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Finanzamt abzufĂźhren (§ 101 Abs 1 EStG). Der Abzugsteuer unterliegt die volle GestellungsvergĂźtung (§ 99 Abs 2 Z 1 EStG) inklusive Aufwandsersatz, Sachzuwendungen und SachbezĂźgen.cite-ref-101[97]
Arbeitskräfteßberlassung in der Schweiz
In der Schweiz ist das Ăberlassen von Arbeitskräften in Art. 18ff. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11) geregelt. Umgangssprachlich werden anstelle von Zeitarbeit und Leiharbeitnehmer die Begriffe Temporärarbeit und Temporärmitarbeiter verwendet. Temporärarbeiter werden zu den gleichen LĂśhnen wie die festangestellten Mitarbeiter beschäftigt. Wenn eine Branche Ăźber einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfĂźgt, kommen die darin enthaltenen LĂśhne zur Anwendung. Liegt kein GAV vor, mĂźssen die Orts- und branchenĂźblichen LĂśhne entrichtet werden. Im Allgemeinen hat die Zeitarbeit in der Schweiz einen besseren Ruf als in den Nachbarländern. Dies dĂźrfte vor allem durch den fehlenden âGeneralverdachtâ begrĂźndet sein: In der Schweiz existiert kein gesetzlicher KĂźndigungsschutz und wesentlich weniger Restriktionen fĂźr befristete Arbeitsverträge; die Leiharbeit steht also nicht in dem Verdacht, solche Regelungen umgehen zu wollen. Zudem ist im Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV) vorgesehen, 1 % der Lohnsumme in einen Bildungstopf einzuzahlen, aus dem der Zeitarbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer FortbildungsmaĂnahmen finanziert bekommt.cite-ref-102[98]
Verleiher, die gegen Gesetze verstoĂen, mĂźssen mit hohen Geldbussen und/oder mit dem Entzug ihrer Lizenz rechnen.
Arbeitskräfteßberlassung in den Niederlanden
In den Niederlanden gilt fĂźr ArbeitnehmerĂźberlassung insbesondere das Wet Allocatie Arbeidskrachten Door Intermediars (WAADI, Gesetz zur Vermittlung von Arbeitskräften durch Dritte), aktuell in der Fassung vom 1. Juli 2012.cite-ref-103[99] Durch Gesetz ist ein Mindesttageslohn von ⏠67,21 bzw. ein Monatslohn von ⏠1.456,20 festgelegt. Es gibt keine maximale Ăberlassungsdauer, die durchschnittliche Ăberlassungsdauer beträgt 153 Tagecite-ref-104[100].
Zeitarbeit wird auch als Mittel der Arbeitsmarktintegration verstanden. Als Praxisbeispiel gilt es âWerklandâ, eine Zeitarbeitsfirma in Rotterdam fĂźr besonders schwer zu Vermittelnde. Sie zahlt den Mindestlohn und erhält von der Stadt Geld â anstelle von Sozialhilfe, die direkt an Betroffene ginge.cite-ref-105[101]
Kritik
Gesellschaftliche Probleme
Von gewerkschaftlicher Seite wird argumentiert, dass weniger Zeitarbeitsplätze geschaffen als reguläre Arbeitsplätze ersetzt werden, da Unternehmer Arbeitskräfte dadurch rationeller einsetzen kÜnnen. Diese These ist umstritten. Unstrittig sei dagegen, dass durch Zeitarbeit das allgemeine Lohnniveau abgesenkt wird. Allerdings sollte man hierbei beachten, dass 2,1 % aller Beschäftigten in Deutschland als Zeitarbeitnehmer beschäftigt sind.cite-ref-106[102]
Leiharbeitnehmer bilden einen immer grĂśĂer werdenden Teil der so genannten Aufstocker, jener Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf staatliche Leistungen angewiesen sind.
Im Herbst 2023 ortete der ĂGB Lohn- und Sozialdumping im Leiharbeitsbereich in Tirol.cite-ref-107[103]
Soziale Probleme
Viele Arbeitnehmer leiden unter ihrer Rolle als Fremdmitarbeiter, da sie nur unzureichend in die soziale Struktur des entleihenden Unternehmens integriert werden. Ursachen dafĂźr sind u. a. die zeitliche Befristung und das Konkurrenzverhalten regulärer Mitarbeiter, die beispielsweise Angst davor haben, durch externe Arbeitskräfte ersetzt zu werden. In vielen Fällen wird die betriebliche Integration der Leiharbeiter sogar bewusst von der Vorgesetztenseite unterbunden. So ist es in einigen Firmen Ăźblich, den Leiharbeitern andersfarbige Arbeitskleidung zu geben und keinen Umkleideplatz zur VerfĂźgung zu stellen, um ihnen ihren niedrigeren Status vor Augen zu fĂźhren und ihre Integration in den Entleiherbetrieb zu verhindern. Einladungen zu auĂerbetrieblichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern sind eine Seltenheit. Es wurde auch davon berichtet, dass Gespräche mit Festangestellten ânicht gerne gesehen sindâ. AuĂerdem kommt es vor, dass gewisse Privilegien wie beispielsweise Rabatte in Firmenkantinen nicht gewährt werden.cite-ref-108[104] Kritisiert wird zudem, dass Leiharbeitnehmer im Unternehmen oft eine Randbelegschaft bildeten, die eine starke symbolische Abgrenzung seitens der Stammbelegschaft erlebe und der es an Anerkennung und Respekt fehle. Zwar erlebten beide Gruppen Unsicherheit, aber dies fĂźhre nicht zu einer Solidarisierung untereinander, sondern zu sozialer Spaltung und Konkurrenz. Auch Betriebsräte bemĂźhten sich weniger um die Belange der Leiharbeiter und träten vor allem als Wächter Ăźber die Interessen der Stammbelegschaft auf.cite-ref-109[105]
Die wechselnden Einsatzorte schränken die MÜglichkeit sozialer Beziehungen ein.
Die Finanzkrise ab 2007 verschärfte die Unterschiede zwischen Mitarbeitern in prekären Arbeitsverhältnissen und den fest Angestellten.cite-ref-110[106]
Probleme im Unternehmen des Entleihers
Aufgrund der begrenzten Arbeitsdauer identifizieren sich Leiharbeitnehmer nur bedingt mit dem Unternehmen. Zudem mĂźssen sie erst fĂźr den Einsatz geschult werden und besitzen nicht die gleiche Routine wie reguläre Arbeitskräfte. Auch erweist sich Leiharbeit entgegen dem oft propagierten Klebeeffekt tatsächlich selten als ein Sprungbrett in den regulären Job.cite-ref-111[107] Der Schritt von der Leiharbeit zur konventionellen Beschäftigung gelingt nach einer IAB-Studie nur einem kleinen Teil vorher arbeitsloser Personen fĂźr einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Ăberlassung.cite-ref-112[108] Statt einer Ăbernahmequote von etwa 30 % wird mittlerweile ein Wert von 7 % als realistisch betrachtet.cite-ref-113[109]
Sonstige Nachteile fĂźr Leiharbeitnehmer
Laut einer IAB-Studie aus dem Jahr 2011 verdienen Zeitarbeiter fĂźr dieselbe Arbeit im Schnitt zwischen 20 und 25 Prozent weniger als regulär Beschäftigte.cite-ref-114[110] Es sind in den Medien einige Fälle bekannt, in denen seitens Zeitarbeitsfirmen systematisch und teilweise unbemerkt von Arbeitnehmern gegen Arbeits- und Tarifverträge verstoĂen wird. So sind beispielsweise einige Fälle von Lohndumping bekannt, wo der relativ geringe Mindestlohn von 7,80 Euro, der von den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit den Zeitarbeitsfirmen beschlossen wurde, deutlich unterschritten wird.cite-ref-115[111]cite-ref-116[112] Die damalige Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen kritisierte den mĂśglichen Missbrauch von Zeitarbeit zur Lohnsenkung. Einige Firmen nutzen demnach Zeitarbeit dazu, um dauerhaft Lohnkosten fĂźr Arbeitnehmer zu senken. So betonte sie, dass es inakzeptabel sei, dass Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen längerfristig fĂźr dieselbe Arbeit niedrigere LĂśhne bekommen.cite-ref-hb-2012-03-25-14-1[14] Es wurde beispielsweise bekannt, dass der Discounter Schlecker, nachdem einige Filialen geschlossen waren, etliche Verkäuferinnen Ăźber eine verbandelte Verleihfirma zu deutlich schlechteren Konditionen in neu erĂśffneten Geschäften erneut eingestellt hat. Ăhnliche Fälle tauchen derzeit unter anderem im Speditionsgeschäft und in den Bereichen Altenpflege und der Abfallwirtschaft auf.cite-ref-117[113] Kritisiert wird auch, dass es seitens der zuständigen Bundesagentur fĂźr Arbeit unzureichende Kontrollen bei Zeitarbeitsfirmen gäbe.cite-ref-118[114] Die kontinuierliche qualifizierte betriebliche Aus- und Weiterbildung durch den eigentlichen Arbeitgeber findet häufig nicht in ausreichendem MaĂe während des Einsatzes statt, sodass es später oft zu KĂźndigungen wegen Beschäftigungsmangel und unzureichender Qualifikation des Beschäftigten mit einer anschlieĂenden Arbeitslosigkeit wegen mangelnder beruflicher Fähigkeiten kommen kann.
Abgrenzung zum Werkvertrag
Auch bei einem Werkvertrag kann es zu einem drittbezogenen Personaleinsatz kommen, indem der Werkunternehmer die versprochene Werkleistung mit eigenen Arbeitnehmern im Betrieb des Werkbestellers erbringt. Der Werkunternehmer bestimmt dabei jedoch im Unterschied zu einem Verleiher Art und Ablauf der Arbeiten selbst und er teilt die Arbeiten selbst ein. Seine Arbeitnehmer werden organisatorisch nicht in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Bestellerbetriebes eingegliedert. Anders als bei der Arbeitnehmerßberlassung verbleibt insbesondere das Weisungsrecht fßr die im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, der als Werkunternehmer auch das Unternehmerrisiko und die Gewährleistungspflicht trägt. Das Werkvertragsverfahren findet auch beim Rackjobbing Anwendung.
Abgrenzung zum Agenturprinzip
Im Gegensatz zum Arbeitgeberprinzip in Deutschland, bei dem der Personaldienstleister alle Arbeitgeberpflichten und -risiken wie z. B. die Lohnfortzahlung bei Nichteinsatz ßbernimmt, werden Mitarbeiter in anderen Ländern z. B. in Frankreich häufig nach dem Agenturprinzip eingesetzt bzw. vermittelt. Dabei greift weder Kßndigungsschutz noch Lohnfortzahlung, dafßr erhalten die eingesetzten Mitarbeiter mindestens den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter in den Betrieben, in denen sie eingesetzt werden.
Siehe auch
Literatur
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⢠Ricarda C. Bouncken: Die neue Rolle der Zeitarbeit in Deutschland. R. Hampp, Mehring 2012.
⢠Ulrich Bretschneider: Kalkulation in der Zeitarbeit. Aumann, Coburg 2011
⢠Marijan Misetic: âGeneration 50plus und Zeitarbeitâ. Fakten und praktische Erfahrung. Edition Aumann, 2011, ISBN 978-3-942230-70-4.
⢠Sonja Elghahwagi: Arbeitnehmerßberlassung. Grundlagen, Entwicklung, Ziele. Vdm Verlag Dr. Mßller, 2006, ISBN 3-86550-155-9.
⢠Anke Freckmann: Arbeitnehmerßberlassung. 2. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, 2005, ISBN 3-8005-4221-8.
⢠Joachim Gutmann, Martina Kollig: Zeitarbeit. Wie Sie den Personaleinsatz optimieren. Verlag Haufe, Freiburg 2004, ISBN 3-448-06201-4.
⢠Joachim Gutmann, Stefan Kilian: Zeitarbeit. 2. Auflage. Haufe, Freiburg/Brsg. 2011.
⢠Steffen Hillebrecht: Fßhrung von Personaldienstleistungsunternehmen. 3. Auflage. Springer Fachmedien Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-26347-8.
⢠Rainer Moitz: Handbuch fßr Personaldienstleistungskaufleute. 3. Auflage. VRPM, Troisdorf 2013.
⢠Wolfram Wassermann, Wolfgang Rudolph: Leiharbeit als Gegenstand betrieblicher Mitbestimmung. Arbeitspapier 148, Hans-Boeckler-Stiftung. boeckler.de (PDF; 543 kB)
⢠Wolfgang Ochel: Hartz and more â Zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Leiharbeit. In: ifo Schnelldienst. 2003â2056. Jahrgang. ifo.de (PDF; 0,6 MB)
⢠Markus-Oliver Schwaab, Ariane Durian: Zeitarbeit â Chancen â Erfahrungen â Herausforderungen. Gabler Verlag, 2009, ISBN 978-3-8349-1277-0.
⢠Dirk Pollert, Sven Spieler: Die Arbeitnehmerßberlassung in der betrieblichen Praxis, 3. Aufl., Rehm Mßnchen 2017.
⢠Marc Tobias Rosenau, Ulrich Mosch: Neue Regelungen fßr die Leiharbeit. In: NJW-Spezial. 08/2011, 242
⢠Guido Zeppenfeld, Holger Faust: Zeitarbeit nach dem CGZP-Beschluss des BAG. In: NJW. 23/2011, 1643.
⢠Martin Henssler u. a.: Arbeitnehmerßberlassung, Solo-Selbständige und Werkverträge, 2. Aufl., Deutscher Anwaltverlag, 2019.
⢠Matthias Ruff: Quickguide Personaldienstleistungen, Springer Fachmedien Wiesbaden 2021, ISBN 978-3-658-33897-8.
⢠Ricardo BĂźttner, Stefan Pennartz: Elektronische Arbeitsmarktplattform: Perspektiven in der Leiharbeit, Arbeit und Arbeitsrecht. 66(5), Mai 2011, S. 292â293.
TV-Talkshows und -Berichte
⢠zur Sache Baden-WĂźrttemberg!: Leiharbeit bei Amazon und Co â Fluch oder Segen?, mit Ariane Durian (Vorsitzende des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen), SWR, 17:47 Min., deutsche Erstausstrahlung am 28. Februar 2013 um 20:15 Uhr im SWR Fernsehen in Baden-WĂźrttemberg.
⢠âDie Bundesagentur fĂźr Arbeit vermittelt Arbeitslose immer Ăśfter in Zeitarbeit â gut fĂźr die Statistik, aber nicht immer gut fĂźr die Arbeitssuchenden. Vermittlungsquoten und eine boomende Zeitarbeitsbranche befeuern diese Entwicklung.â Plusminus, Sendung vom 13. März 2012.cite-ref-119[115]
⢠Ausgetrickste Leiharbeiter: Das Totalversagen der Bundesagentur fßr Arbeit. (Memento vom 7. Juli 2013 im Internet Archive) Monitor, Sendung vom 4. Juli 2013.
Weblinks
⢠Linkkatalog zum Thema Arbeitnehmerßberlassung bei curlie.org (ehemals DMOZ)
⢠Information der Bundesagentur fßr Arbeit 2007/2008 zum Thema Zeitarbeit zum Herunterladen als PDF (Memento vom 31. Oktober 2007 im Internet Archive)
⢠WeiterfĂźhrende Hinweise zu Rechten und Pflichten von Leiharbeitern in Ăsterreich
⢠Thomas Blanke: Welche Ănderungen des deutschen Gesetzes erfordert die Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit â mit dem Schwerpunkt Gleichbehandlungsgrundsatz und Abweichungen gem. Art. 5 der EU-Rl? Rechtsgutachten im Auftrag des DGB, April 2010.
⢠Hajo Holst, Oliver Nachtwey, Klaus DÜrre: Funktionswandel von Leiharbeit. Studie von 2009. (PDF; 2,6 MB) Otto Brenner Stiftung, archiviert vom Original (nicht mehr online verfßgbar) am 22. Januar 2013; abgerufen am 2. Februar 2012.
Einzelnachweise
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cite-note-22. â U. Brettschneider: Kalkulation in der Zeitarbeit. Coburg 2010.
cite-note-33. â S. Hillebrecht: FĂźhrung von Personaldienstleistungsunternehmen. Wiesbaden 2019, S. 111ff.
cite-note-45. Bundesregierung: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage â Drucksache 19/4046. Hrsg.: Deutscher Bundestag. Berlin 27. August 2018, S. 26 (bundestag.de [PDF] Tabelle zur Frage 7: Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen nach ausgewählten Merkmalen).
cite-note-55. â GrĂźndung Firma GĂźnter Bindan
cite-note-66. â Roman Milenski: Leiharbeit â Chance oder Prekarisierung? GRIN Verlag, 2010, S. 22.
cite-note-77. â Ansgar Mayer: Klein, frech und ganz schĂśn clever. In: Die Zeit. 22. Mai 2003.
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cite-note-2912. Art. 2 Nr. 1d des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353, 2362).
cite-note-3013. Art. 63 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform der ArbeitsfĂśrderung (ArbeitsfĂśrderungs-Reformgesetz â AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 714).
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cite-note-3215. Art. 6 des Ersten Gesetzes fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4617); (Hartz I)
cite-note-3316. Art. 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4609).
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